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CE & Normen

Maschinenverordnung 2027: Was Hersteller jetzt tun müssen

Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Anders als bei früheren Umstellungen gibt es keine allgemeine Übergangsfrist: Maschinen, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden, folgen der Maschinenrichtlinie – alles ab dem 20. Januar 2027 muss der neuen Verordnung entsprechen. Wer die Umstellung erst im Herbst 2026 beginnt, arbeitet unter Druck.

Was sich rechtlich ändert

Der wichtigste Unterschied steckt schon im Namen. Die Maschinenrichtlinie musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht überführt werden – in Deutschland über das Produktsicherheitsgesetz und die nationale Maschinenverordnung. Die neue Verordnung gilt dagegen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und steht über nationalem Recht. Das reduziert Auslegungsspielräume zwischen den Ländern, verschiebt aber auch die Verantwortung: Man kann sich nicht mehr auf eine nationale Umsetzung berufen.

Die inhaltlichen Neuerungen

Vier Punkte betreffen die meisten Hersteller unmittelbar:

Cybersicherheit. Die Verordnung stellt erstmals Anforderungen an den Schutz von Maschinen gegen Manipulation. Sicherheitsfunktionen dürfen durch Angriffe von außen nicht beeinträchtigt werden. Was bisher Auslegungssache war, wird verpflichtender Bestandteil des Sicherheitskonzepts.

Digitale Dokumentation. Betriebsanleitungen dürfen digital bereitgestellt werden. Auf Wunsch des Kunden muss der Hersteller sie weiterhin in Papierform liefern. Auch die Konformitätserklärung darf digital erfolgen.

Künstliche Intelligenz. Maschinen mit sicherheitsrelevanten KI-Komponenten werden ausdrücklich adressiert – ein Bereich, den die alte Richtlinie schlicht nicht kannte.

Konformitätsbewertung. Für bestimmte Maschinenkategorien nach Anhang I ist die Einbindung einer notifizierten Stelle vorgesehen. Wer bisher ausschließlich intern bewertet hat, sollte früh prüfen, ob das eigene Produkt betroffen ist – Prüfkapazitäten sind endlich, und alle fragen zum selben Zeitpunkt an.

Die Risikobeurteilung bleibt der Kern

Bei allen Neuerungen: Der zentrale Nachweis ändert sich nicht. Die dokumentierte Risikobeurteilung ist unter beiden Rechtsständen die Grundlage der technischen Dokumentation und damit der CE-Konformität. Die Systematik nach EN ISO 12100 – Gefährdungen identifizieren, Risiken bewerten, mindern, erneut bewerten – trägt unverändert.

Das ist die gute Nachricht für alle, die ihre Risikobeurteilungen sauber und nachvollziehbar aufgebaut haben. Wer dagegen mit lückenhaften Tabellen arbeitet, in denen Maßnahmen behauptet, aber nicht nachgewiesen sind, wird die Schwächen bei der Umstellung deutlich zu spüren bekommen.

Bestandsmaschinen und wesentliche Veränderung

Ein Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Auch vorhandene Maschinen können betroffen sein. Die Verordnung definiert die wesentliche Veränderung als physische oder digitale Änderung nach dem Inverkehrbringen, die der Hersteller nicht vorgesehen hat und die die Sicherheit beeinflusst. Wird diese Schwelle überschritten, entstehen Herstellerpflichten – mit allem, was dazugehört.

Für Betreiber mit Retrofits, Leistungssteigerungen oder nachgerüsteter Steuerungstechnik heißt das: Die Bewertung gehört vor den Umbau, nicht danach.

Was jetzt sinnvoll ist

Ein pragmatischer Fahrplan für die verbleibenden Monate:

  1. Produktportfolio sichten – welche Maschinen gehen voraussichtlich nach dem Stichtag in Verkehr?
  2. Anhang I prüfen – fällt ein Produkt unter die Kategorien mit notifizierter Stelle?
  3. Risikobeurteilungen bewerten – sind sie vollständig, nachvollziehbar und aktuell?
  4. Cybersicherheit einordnen – welche Sicherheitsfunktionen sind angreifbar, und wie werden sie geschützt?
  5. Dokumentationsprozess anpassen – digitale Anleitung, Konformitätserklärung, Nachweisführung

Ein praktischer Hinweis am Rande: Die EU-Kommission hat klargestellt, dass Hersteller auf einer Konformitätserklärung angeben dürfen, dass eine Maschine – sofern zutreffend – zusätzlich der Maschinenverordnung entspricht. Für Produkte, die über den Stichtag hinaus im Programm bleiben, spart das eine doppelte Dokumentationslinie.

Einordnung

Die Umstellung ist beherrschbar, wenn sie früh beginnt. Der kritische Pfad läuft fast immer über die Risikobeurteilung: Sie ist die Grundlage, auf der technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und im Zweifel auch die Verteidigung gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde aufbauen.

Wir erstellen und prüfen Risikobeurteilungen für Maschinen, Anlagen und Prüfeinrichtungen – normativ hergeleitet und nachvollziehbar dokumentiert. Mehr dazu auf der Seite Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen.

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