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Risikobewertung

GPSR 2024: Was Hersteller jetzt zur Risikobewertung wissen müssen

Die GPSR gilt – und sie verlangt eine Risikobewertung

Seit dem 13. Dezember 2024 ist die General Product Safety Regulation (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Sie löst die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ab und ist die umfassendste Reform des europäischen Produktsicherheitsrechts seit über zwanzig Jahren. Für Hersteller und Importeure bedeutet das vor allem eines: Die GPSR-Risikobewertung ist keine Kür mehr, sondern Pflicht.

Wen die Verordnung betrifft

Die GPSR gilt für nahezu alle Verbraucherprodukte, die nicht bereits durch spezifische EU-Harmonisierungsvorschriften abgedeckt sind – und schließt Lücken dort, wo sektorspezifische Regeln (etwa für CE-pflichtige Produkte) nicht greifen. In der Pflicht stehen alle Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette: Hersteller, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Wer Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie sicher sind.

Der Kern: die interne Risikoanalyse nach Artikel 9

Die zentrale neue Pflicht steht in Artikel 9 Absatz 2 GPSR: Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Unter der alten Richtlinie gab es keine derart allgemeine Analysepflicht – das ist der entscheidende Unterschied. Eine Konformitätserklärung allein genügt nicht; die eigentliche Risikoanalyse bleibt Aufgabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.

Als methodische Referenz dient die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173, die eine einheitliche Risikobewertungsmethodik festlegt – unter anderem im Kontext von Meldungen über das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (vormals RAPEX).

Was eine belastbare Bewertung enthält

Eine GPSR-Risikobewertung, die einer Marktüberwachungsprüfung standhält, folgt einer nachvollziehbaren Kette:

  1. Gefahrenidentifikation – welche Gefährdungen gehen vom Produkt in vorhersehbarer Verwendung und Fehlanwendung aus?
  2. Risikoabschätzung – Schweregrad möglicher Schäden und Eintrittswahrscheinlichkeit werden bewertet.
  3. Maßnahmenableitung – konstruktive, schützende und informative Maßnahmen reduzieren das Risiko auf ein akzeptables Niveau.
  4. Dokumentation – die Bewertung wird so festgehalten, dass Behörden sie nachvollziehen können.

Häufige Fehler in der Praxis

Drei Muster sehen wir immer wieder: Erstens wird die Fehlanwendung unterschätzt – bewertet wird nur der bestimmungsgemäße Gebrauch. Zweitens bleibt die Dokumentation zu dünn, um einer behördlichen Nachfrage standzuhalten. Drittens wird die Schutzfunktion einzelner Maßnahmen falsch modelliert, was die Risikoeinstufung erheblich verzerren kann. Jeder dieser Punkte kann im Ernstfall – etwa bei einer Safety-Gate-Meldung – teuer werden.

Einordnung

Die GPSR ist kein reines Formalthema, sondern verlangt technisch substanzielle Bewertungen. Im November 2025 hat die EU-Kommission zudem einen Leitfaden zur Anwendung veröffentlicht, der die Erwartungen weiter konkretisiert. Wer Produkte in der EU in Verkehr bringt, sollte seine Risikobewertungen jetzt auf den Stand der GPSR bringen.

brawema unterstützt Hersteller, Importeure und Prüflabore bei der normkonformen Risikobewertung nach GPSR und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 – von der Methodik bis zur prüffähigen Dokumentation. Mehr zur Risikobewertung & Produktsicherheit

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